1. Anwendungsbereich und Allgemeines
1.1 Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
1.2 Für alle unsere Lieferungen und Leistungen sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Anderslautende Einkaufsbedingungen unserer Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
2. Angebot – Angebotsunterlagen
2.1 Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
2.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen (einschließlich aller Inhalte und Grafiken auf unserer Internet-Präsenz) behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor deren Weiterverwendung für eigene Zwecke oder der Weitergabe von (bei verständiger Betrachtung) als „vertraulich“ einzustufenden Unterlagen an Dritte bedarf der Kunde unserer schriftlichen Zustimmung.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise ab Produktionsstandort „ab Werk“ ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Unser Verpackungsmaterial ist für die Wiederverwendung oder Wiederverwertung konzipiert; es kann nach Absprache frei Haus an uns zurückgesandt werden.
3.2 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.3 Ein Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3.4 Die Zahlung ist innerhalb von 14 Tagen netto ab Rechnungsdatum fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges. Davon abgesehen sind wir im Falle des Verzuges berechtigt, künftige Lieferungen nur noch gegen Vorkasse auszuführen.
3.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4. Lieferung
4.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Bestellungen entsprechend ab Werk (Incoterms 2000) ab unseren jeweiligen Werken/ Lagern bereitgestellt. Der Abholstandort wird zuvor mitgeteilt. Soweit keine eigene Vereinbarung getroffen wird, hält der Kunde entsprechend Personal zum Beladen bereit. Nach erfolglosem Ablauf einer von uns zu gesetzten Abnahmefrist von 14 Tagen können wir den Kunden mit den daraus entstehenden Kosten (insbesondere Lagerkosten) belasten.
4.2 Alternativ kann die Lieferung gegen Kostentragung vereinbart werden. Sofern der Kunde es wünscht, kann die Lieferung durch eine Transportversicherung eingedeckt werden; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
4.3 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Fragen voraus. Von uns genannte Liefertermine sind, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, nicht als Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder § 376 HGB zu verstehen. Die Einhaltung von Lieferterminen setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Sofern keine feste Lieferzeit vereinbart wurde, besteht bei verspäteter Auslieferung bis zu 6 Wochen kein Anspruch des Kunden auf Preisminderung oder Ersatzleistungen. Bei höherer Gewalt, Streik (außerhalb unseres Betriebes) etc. sind wir für die Dauer der Auswirkung von der Lieferverpflichtung frei.
4.4 Maß-, Gewichts- und Leistungstoleranzen usw. sind zulässig, Modellwechsel oder technische Änderungen bleiben vorbehalten, soweit dies bei vernünftiger kaufmännischer Betrachtung als sachgerecht angesehen wird.
4.5 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
4.6 Sofern die Voraussetzungen des Abs. 4.5 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder eine zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
4.7 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.8 Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs nach Ablauf der Frist des Tz. 4.3 für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Kaufpreises, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Kaufpreises.
5. Mängelhaftung
5.1 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
5.2 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung verlangen. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5.3 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
5.4 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
5.5 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist oder ansonsten unabdingbares Gesetzesrecht entgegensteht, ist die Haftung ausgeschlossen.
5.6 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang; für den Fall eines Lieferregresses (§§ 478, 479 BGB bleibt die fünfjährige Verjährungsfrist unberührt).
6. Gesamthaftung
6.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 5 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
6.2 Die Begrenzung nach Ziffer 6.1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
6.3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
7.2 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über des Vermögen unseres Kunden, der nicht offensichtlich unzulässigerweise gestellt wurde, berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
7.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
7.4 Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. Ist aber dies der Fall, oder wird ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.5 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
8. Technische Fortentwicklung
Drehfix Systems behält sich das Recht vor, Konstruktionsänderungen vorzunehmen und haftet nur für die Einhaltung der auf seiner Internetseite angegebenen oder vertraglich vereinbarte Werte und Ergebnisse. Drehfix Systems haftet ausdrücklich nicht für unsachgemäße Anwendungen seiner Produkte.
9. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für Zahlungen sowie Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechtes.
Stand: Oktober 2007